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Südafrikanische Botschaft
Tiergartenstr. 18, 10785 Berlin
Tel.: +49-30-22073-0
Fax: +49-30-22073-190

VISAS – SHORT STAY (NOT EXCEEDING 3 MONTHS)

Was ist ein Visum?
Jedes Land hat das Hoheitsrecht zu entscheiden, wer das Gebiet betreten darf oder nicht. Der Zweck eines Visums ist die ordnungsgemäße Überprüfung von Antragstellern einerseits, so dass unerlaubte Personen und unerwünschte Personen in die Republik Südafrika nicht eingelassen werden, und andererseits genehmigten Antragstellern am südafrikanischen Grenzübergang die Einreise zu ermöglichen. Visa stellen notwendige Informationen an den Einreisebeamten bereit, um sicherzustellen, dass Antragsteller für den richtigen Zweck und Zeitraum in die Republik Südafrika eingelassen werden.

Der Besitz eines Visums garantiert dem Inhaber keine automatische Einreise in die Republik Südafrika. Ein Visum erlaubt dem Inhaber nur die Reise zur Republik Südafrika anzutreten und am Grenzübergang wird durch einen Einreisebeamten überprüft, ob er die (Einreise)bestimmungen des „Immigration Act, 2002 (Act No. 13 of 2002), as amended“ erfüllt.

Wer braucht kein Visum?
Staatsbürger, die Inhaber diplomatischer, offizieller oder normaler Reisepässe oder Reisedokumente bestimmter Länder, Gebiete und internationalen Organisationen sind, sind für einen bestimmten Zeitraum von der südafrikanischen Visumpflicht befreit. Dies betrifft  z.B. deutsche Staatsbürger für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen für Aufenthaltszwecke, für die ein ‚Port of entry visa’ ausgestellt werden kann z.B. Urlaub, Geschäftstreffen und im Transit.

Braucht ein deutscher Staatsbürger ein Visum für einen Urlaub von nicht länger als 90 Tagen?
Nein. Deutsche Staatsbürger sind von der südafrikanischen Visumpflicht für Urlaubszwecke für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen befreit (siehe https://www.suedafrika.org/downloads/entry_requirements_german_citizens.doc).

Wer braucht ein Visum?
Ausländische Staatsbürger, die keine Pass- / Reisedokument Inhaber sind, die von der südafrikanischen Visumpflicht befreit sind, unterliegen der Visumpflicht und müssen daher bei einer südafrikanischen Auslandsvertretung ‚Port of entry visas’ beantragen. Diese werden ausgestellt, bevor die Reise zur Republik Südafrika angetreten wird und müssen in den Pässen der Antragsteller eingetragen werden, bevor sie nach Südafrika abreisen. ‚Port of entry visas’ werden nicht bei der Ankunft am südafrikanischen Grenzübergang ausländischen Staatsbürgern ausgestellt, die der südafrikanischen Visumpflicht unterliegen – solchen ausländischen Staatsbürgern, die ohne Visa ankommen, wird die Einreise in die Republik Südafrika verweigert und sie werden zurückgeschickt.

Kann für einen Zeitraum von nicht länger als drei (3) Monaten für folgende Zwecke ausgestellt werden:

  1. Urlaub
  2. Geschäftstreffen
  3. Teilnahme an Konferenzen, Seminaren oder Sportveranstaltungen
  4. einer Person, die der Ehegatte oder das unterhaltsberechtigte Kind des Inhabers eines gültigen visitor’s visa, study visa, treaty visa, business visa, medical treatment visa, relative’s visa, work visa, retired person visa oder exchange visa ist
  5. Studien nicht länger als drei (3) Monate
  6. medizinische Behandlung nicht länger als drei (3) Monate
  7. akademische Sabbaticals nicht länger als drei (3) Monate
  8. freiwillige oder gemeinnützige Tätigkeiten nicht länger als drei (3) Monaten (Reisende müssen über 18 Jahre alt sein)
  9. Forschung nicht länger als drei (3) Monate

Welches Visum ist erforderlich, um kurzfristige oder dringende Arbeit zu leisten?
Alle ausländischen Staatsbürger, die kurzfristige oder dringende Arbeit in der Republik Südafrika durchführen, einschließlich, aber nicht ausschließlich beschränkt auf Servicetechniker / Monteure, Ausbilder und Filmcrews, müssen eine „Authorisation to conduct work in terms of section 11(2)’ besitzen, die bei einer südafrikanischen Auslandsvertretung beantragt und ausgestellt werden muss, bevor die Reise zur Republik Südafrika angetreten wird.

Wie viel kostet ein Visumantrag?

Wie lange dauert es, ein Visum zu erteilen?

Kann ein Visum für ein Praktikum ausgestellt werden?

Nein. Das ‚Immigration Act, 2002 (Act No. 13 of 2002), as amended‘ erlaubt ausländischen Staatsbürger nicht, Praktika bei Unternehmen und Organisationen in der Republik Südafrika zu absolvieren. Daher können keine Visa für solche ausländische Staatsbürger, einschließlich ausländischer Studenten, deren Studien ein Praktikum vorschreiben, ausgestellt werden (siehe https://www.suedafrika.org/downloads/Internship.doc). 

Wichtiger Hinweis

Konsularabteilung in der Botschaft in Berlin
Tiergartenstr. 18
10785 Berlin
Email Konsularabteilung:
berlin.consular(at)dirco.gov.za

Konsularabteilung im
Südafrikanischen
Generalkonsulat in München
Sendlinger-Tor-Platz 5
80336 München
Email Konsularabteilung:
munich.consular(at)dirco.gov.za

Die Zahlung der Gebühren ist durch eine elektronische Banküberweisung wenigstens fünf Arbeitstage (5) vor dem Einreichen des Antrags zu leisten. Der Zahlungsnachweis bzw. elektronischer Überweisungsbeleg, ist zusammen mit dem vollständigen Antrag einzureichen.

Die Zahlung der Antragsgebühren kann NICHT bar geleistet werden.

 
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