FAQ
Häufig gestellte Fragen
1. Gibt es zusätzliche Bestimmungen für ausländische minderjährige Kinder, die in die und aus der Republik Südafrika reisen?
Nein. Seit dem 08.11.2019 können alle ausländischen Kinder ohne zusätzliche Dokumente wie z.B. Geburtsurkunde und Einverständniserklärung nach Südafrika einreisen. Ausländische Kinder, die ein Visum für Südafrika benötigen müssen die Dokumente bei Einreise nicht mehr mit sich führen da diese bereits beim Visumsantrag eingereicht und kontrolliert werden.
2. Wann ist eine Gelbfieber-Impfbescheinigung für die Einreise in die Republik Südafrika erforderlich?
Gemäß der International Health Regulations, 2005, ist eine gültige Gelbfieber-Impfbescheinigung für die Einreise in die Republik Südafrika von allen südafrikanischen und ausländischen Staatsbürgern, die älter als ein Jahr sind erforderlich, wenn diese:
- aus einem Gelbfieberendemiegebiet (yellow fever risk country) reisen; oder
- im Transit von mehr als 12 Stunden, durch den Flughafen eines Gelbfieberendemiegebiet waren.
(siehe https://www.suedafrika.org/downloads/Yellow_fever.doc für weitere Informationen, einschließlich einer Liste von Gelbfieberendemiegebieten)
Bitte beachten Sie, dass Deutschland kein Gelbfieberendemiegebiet ist; daher benötigt eine Person, die aus Deutschland direkt nach Südafrika reist, keine gültige Gelbfieber-Impfbescheinigung für die Einreise in die Republik Südafrika.
3. Kann ein Visum für ein Praktikum ausgestellt werden?
Nein. Das ‚Immigration Act, 2002 (Act No. 13 of 2002), as amended‘ erlaubt ausländischen Staatsbürger nicht, Praktika bei Unternehmen und Organisationen in der Republik Südafrika zu absolvieren. Daher können keine Visa für solche ausländische Staatsbürger, einschließlich ausländischer Studenten, deren Studien ein Praktikum vorschreiben, ausgestellt werden (siehe https://www.suedafrika.org/downloads/Internship.doc).
4. Kann ein Besuchervisum für Urlaubszwecke in der Republik Südafrika verlängert werden?
Ja. Laut ‚Immigration Act, 2002 (Act No. 13 of 2002), as amended‘ kann ein Antrag auf eine einmalige Verlängerung eines Besuchervisums für einen weiteren Zeitraum von nicht länger als drei Monaten gestellt werden – ein solcher Antrag muss persönlich über ein VFS-Büro in der Republik Südafrika (siehe http://www.vfsglobal.com/dha/southafrica) spätestens 60 Tage vor Ablauf des Besuchervisums eingereicht werden und wenn das Besuchervisum für weniger als 30 Tage ausgestellt worden ist, spätestens 7 Arbeitstage vor Ablauf dieses Visums.
5. Kann ein Besuchervisum für Urlaubszwecke in ein anderes Visum / Aufenthaltszwecke in der Republik Südafrika geändert werden?
Nein. Obwohl das ‚Immigration Act, 2002 (Act No. 13 of 2002), as amended‘ generell eine Änderung des Status oder der Bedingungen eines Visums erlaubt, darf eine Person, die sich mit einem Besuchervisum oder einem Visum für die medizinische Behandlung im Land aufhält, seinen/ihren Status in der Republik Südafrika nicht ändern, außer in expliziten Ausnahmefällen.
6. Was sind die Zoll- und Einfuhrbestimmungen für die Republik Südafrika?
Die aktuellen Zoll- und Einfuhrbestimmungen für die Republik Südafrika sind vom ‚Customs Officer‘ bei der Botschaft der Republik Südafrika in Brüssel zu erhalten (siehe http://www.southafrica.be/sars.htm).
7. Was sind die Bestimmungen für eine Eheschließung in der Republik Südafrika?
Allgemeine Informationen über eine Eheschließung in der Republik Südafrika finden Sie unter https://www.suedafrika.org/downloads/Marriage_in_SA.doc.
8. Kann die Kaution / Barhinterlegung eines Antragstellers zurückerstattet werden, wenn dieser vor dem 28. Februar 2015 aus der Republik Südafrika ausgereist ist?
Nein. Rückerstattungsanträge nach dem 28. Februar 2015 von Antragstellern, die bereits vor diesem Datum aus der Republik Südafrika ausgereist sind, können nicht berücksichtigt werden und die Kaution / Barhinterlegung wird als nicht beansprucht dem Staat verfallen (siehe http://www.suedafrika.org/downloads/Deposit_forfeiture.pdf).
9. Können Antragsgebühren, die versehentlich bezahlt wurden, zurückerstattet werden?
Ja. Antragsgebühren, die aus Versehen auf das Bankkonto der Botschaft in Berlin oder des Generalkonsulats in München eingezahlt wurden, werden zurückerstattet (siehe https://www.suedafrika.org/downloads/Refund_incorrect_payments.doc).
10. Kann ein Einspruch gegen eine Erklärung zur unerwünschten Person bei einer südafrikanischen Auslandsvertretung erhoben werden?
Nein. Eine südafrikanische Auslandsvertretung z.B. die Botschaft in Berlin oder das Generalkonsulat in München, hat keine Befugnis, einen Einspruch gegen eine Erklärung zur unerwünschten Person, die einem ausländischen Staatsbürger bei der Ausreise aus der Republik Südafrika erteilt wurde, zu widerrufen oder zu bearbeiten. Ein solcher Einspruch muss direkt beim südafrikanischen Innenministerium (Department of Home Affairs) erhoben werden (siehe http://www.home-affairs.gov.za/index.php/immigration-services/overstay-appeals).
Hier gibt es eine Liste häufig gestellter Fragen (FAQs) zu den aktuell geltenden Einreisebestimmungen in Zeiten der Corona Pandemie.
Wichtiger Hinweis
Konsularabteilung in der Botschaft in Berlin
Tiergartenstr. 18
10785 Berlin
Email Konsularabteilung:
berlin.consular(at)dirco.gov.za
Konsularabteilung im
Südafrikanischen
Generalkonsulat in München
Sendlinger-Tor-Platz 5
80336 München
Email Konsularabteilung:
munich.consular(at)dirco.gov.za
Die Zahlung der Gebühren ist durch eine elektronische Banküberweisung wenigstens fünf Arbeitstage (5) vor dem Einreichen des Antrags zu leisten. Der Zahlungsnachweis bzw. elektronischer Überweisungsbeleg, ist zusammen mit dem vollständigen Antrag einzureichen.
Die Zahlung der Antragsgebühren kann NICHT bar geleistet werden.