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Südafrikanische Botschaft
Tiergartenstr. 18, 10785 Berlin
Tel.: +49-30-22073-0
Fax: +49-30-22073-190
Besuchszeit Botschaft
Mo-Fr 08:00-12:45/13:30-16:30 Uhr

Besuchszeit Konsularabteilung
Visum, SA Citizen Services
Mo-Fr 09:00-12:00 Uhr

FAQ

Häufig gestellte Fragen zu Konsularangelegenheiten

1.Vorläufiger deutscher Reisepass

Ein vorläufiger deutscher Reisepass mit Lichtbild wird für die Einreise in die Republik Südafrika anerkannt. Dieses Dokument muß ebenso eine Gültigkeit von mindestens dreißig (30) Tagen über die Ausreise aus der Republik Südafrika hinaus und mindestens eine (1) freie Seite für Sichtvermerke haben.

2. Deutscher Kinderausweis und Kinderreisepass

Ein deutsches Kind benötigt entweder einen Kinderausweis oder Kinderpass mit Lichtbild für die Einreise in die Republik Südafrika. Dieses Dokument muß ebenso eine Gültigkeit von mindestens dreißig (30) Tagen über die Ausreise aus der Republik Südafrika hinaus und mindestens eine (1) freie Seite für Sichtvermerke haben.

3. Gelbfieber-Impfschein

Deutschland ist kein von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erklärtes Gelbfiebergebiet; daher ist für die Einreise in die Republik Südafrika direkt aus Deutschland kein Gelbfieberimpfschein erforderlich.

Ein Gelbfieber-Impfschein ist für die Einreise in die Republik Südafrika allerdings erforderlich, wenn der ausländische Staatsbürger aus eine der folgenden Gelbfiebergebiete in die Republik Südafrika einreist:

AFRIKA

Äthiopien, Äquatorialguinea, Angola, Benin, Burkina Faso, Burundi, Demokratische Republik Kongo, Elfenbeinküste, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kenia, Kongo, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Ruanda, Sambia, Sao Tome & Principe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Tansania, Togo, Tschad, Uganda, Zentralafrikanische Republik
 

SÜDAMERIKA / KARIBIK

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Ekuador, Französisch-Guyana, Guyana, Kolumbien, Panama, Paraguay, Peru, Trindad & Tobago, Surinam, Venezuela

Der Gelbfieber-Impfschein ist nicht erforderlich, wenn der ausländische Staatsbürger in direktem Transit durch ein solches Gebiet gereist ist.

4. Zoll- und Einfuhrbestimmungen

Die aktuellsten Zoll- und Einfuhrbestimmungen für die Republik Südafrika sind von der Zoll- und Einfuhrabteilung der südafrikanischen Botschaft in Brüssel zu erhalten:

http://www.southafrica.be/sars.htm

5. Einfuhr von Haustieren

Informationen sowie das entsprechende Formular für die Beantragung einer Einfuhrgenehmigung für Haustiere in die Republik Südafrika sind entweder von der entsprechenden Fluggesellschaft oder vom 'Department of Agriculture' zu erhalten: http://www.nda.agric.za/ (Website funtioniert besser mit Internet Explorer)

6. Beglaubigung von Unterlagen und Unterschriften von einem südafrikanischen 'Commissioner of Oath'

Die Beglaubigung von Unterlagen und Unterschriften von einem südafrikanischen 'Commissioner of Oath' kann entweder bei der Botschaft in Berlin oder beim Generalkonsulat in München (Tel. 089 231 1630) erledigt werden. Personen, die die Botschaft in Berlin für solche Beglaubigung besuchen, müssen einen Termin vereinbaren.

7. Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnis für die Republik Südafrika

Personen, die ausserhalb der Republik Südafrika leben, müssen ein südafrikanisches  polizeiliches Führungszeugnis direkt von der Zentrale der südafrikanischen Polizei (South African Police Service) in Pretoria beantragen:

http://www.saps.gov.za/_dynamicModules/internetSite/faqBuild.asp?myURL=268

Bitte beachten Sie, dass nur das Formular für Fingerabdrücke bei unserem Büro in Berlin oder beim Generalkonsulat in München (Tel. 089 231 1630) vorhanden ist. Antragsteller, die Ihre Fingerabdrücke bei der Botschaft in Berlin abgeben möchten, benötigen keinen Termin, sondern können die Besuchszeiten (Mo-Fr; 09:00-12:00) nutzen.

8. Eheschließung in der Republik Südafrika

Für eine Eheschließung in der Republik Südafrika sind die folgenden Unterlagen von einem ausländischen Staatsbürger erforderlich:

  1. gültiger Reisepass mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Südafrika z.B. Besuchergenehmigung (sog. visitor’s permit) im Falle von ausländischen Staatsbürgern, die für Urlaubszwecke eingereist sind (die entsprechenden Einreisebestimmungen sind auf Anfrage von unserem Büro zu erhalten); eine Mindesaufenthaltsdauer als Voraussetzung für eine Eheschließung ist nicht vorgesehen;
  2. im Falle einer vorherigen Ehe Nachweis über die rechtskräftige Scheidung oder den Tod eines Ehepartners zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in englischer Sprache.

Künftige Brautpaare sollten sich in jedem Fall vom zuständigen Standesbeamten (sog. marriage officer) in der Republik Südafrika, der die eigentliche Zeremonie durchführen wird, beraten lassen, um sicherzustellen, dass die Vorgehensweise den aktuellen Bestimmungen entspricht. Bei Unsicherheiten, empfehlen wir Ihnen Rechtsberatung vor der Eheschließung zu suchen. Bitte beachten Sie, dass, wenn vom Minister des Innenministerium ernannt, Geistliche und Vertreter des südafrikanischen Innenministeriums (sog. Department of Home Affairs) befähigt sind, Ehen in der Republik Südafrika zu schliessen bzw. als ‚marriage officers’ tätig zu sein.

Nach der Zeremonie müssen das Brautpaar, die zwei Zeugen und der ‚marriage officer’ das Heiratsregister unterschreiben, wonach der ‚marriage officer’ dem Brautpaar eine gekürzte Heiratsurkunde (sog. marriage certificate) kostenlos ausstellt. Der ‚marriage officer’, muss das Heiratsregister an das südafrikanische Innenministerium weiterleiten, um die Eheschließung im Melderegister (sog. National Population Register) aufnehmen zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass zur Anerkennung einer Eheschließung in Deutschland eine ungekürzte Heiratsurkunde (sog. full marriage certificate) mit ‚Apostille’ vorzulegen ist; dieses Dokument kann nach Rückkehr auch über die Botschaft in Berlin oder das Generalkonsulat in München beantragt werden.

Weitere allgemeine Informationen über Eheschließung in der Republik Südafrika sind auch auf der Webseite des südafrikanischen Innenministerium zu erhalten:

http://www.home-affairs.gov.za/Marriage_certificates.html

9. Rückerstattung einer Barhinterlegung

Für die Rückerstattung einer Barhinterlegung sind folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Reisepass des Antragstellers im Original zum Beleg entweder der Rückkehr aus der Republik Südafrika oder der Ausstellung einer Daueraufenthaltsgenehmigung;
  • die von unserem Büro oder von einem Büro des Innenministerium (Department of Home Affairs) ausgestellte Quittung über die Barhinterlegung im Original (Bitte beachten Sie, dass ohne diese Quittung im Original die Barhinterlegung nicht erstattet werden kann);
  • Kontaktdetails des Antragstellers und Bankverbindung für die Rücküberweisung der Barhinterlegung;
  • ein als per Einschreiben frankierter Umschlag (Din-A5 Grösse versehen mit €3,50 Porto) für die Rücksendung des Reisepasses (nicht erforderlich bei Antragstellern, die die o.g. Unterlagen persönlich während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag von 09:00 bis 12:00) abgeben).

10. Begleichung des Bussgelds wegen versäumter Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung

Für die Begleichung des Bussgelds wegen versäumter Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind folgenden Unterlagen pro Person einzureichen:

  • Reisepass im Original, um die Begleichung des Bussgeldes einzutragen;
  • bei der Ausreise ausgestelltes Formular BI-1731 bzgl. des Bussgelds wegen versäumter Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung;
  • ein als per Einschreiben frankierter Umschlag (Din-A5 Grösse versehen mit €3,50 Porto) für die Rücksendung des Reisepasses (nicht erforderlich bei Antragstellern, die die o.g. Unterlagen persönlich während der Öffnungszeiten (Montag  Freitag von 09:00 bis 12:00) abgeben).
  • Nachweis der Begleichung des Bussgeldes in Höhe von R1.000 = €107; R1.500 = €160; R3.000 = €320

Der o.g. Bussgeld kann auf folgendes Bankkonto überweisen werden:

Kontoinhaber:          Südafrikanische Botschaft
Kontonummer:         2618924
Bankleitzahl:           10040000
Bank:                     Commerzbank AG Berlin

wichtiger_hinweis

Konsularabteilung in der Botschaft in Berlin

 

Email Konsularabteilung:
berlin.consular(at)foreign.gov.za
Fax Konsularabteilung:
+49-30-22073-202

 

Antragsteller, die in Bayern oder Baden-Württemberg wohnhaft sind, senden bitte ihre Anträge, sowie die jeweiligen Gebühren und Barhinterlegungen an das südafrikanische Generalkonsulat in München:

Südafrikanisches Generalkonsulat
Sendlinger-Tor-Platz 5
80336 München

Tel.: 089 231 163 0
Fax: 089 231 163 53
Email: munich.consular(at)foreign.gov.za

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