FAQ
Häufig gestellte Fragen zu Konsularangelegenheiten
1.Vorläufiger deutscher Reisepass
Ein vorläufiger deutscher Reisepass mit Lichtbild wird für die Einreise in die Republik Südafrika anerkannt. Dieses Dokument muß ebenso eine Gültigkeit von mindestens dreißig (30) Tagen über die Ausreise aus der Republik Südafrika hinaus und mindestens eine (1) freie Seite für Sichtvermerke haben.
2. Deutscher Kinderausweis und Kinderreisepass
Ein deutsches Kind benötigt entweder einen Kinderausweis oder Kinderpass mit Lichtbild für die Einreise in die Republik Südafrika. Dieses Dokument muß ebenso eine Gültigkeit von mindestens dreißig (30) Tagen über die Ausreise aus der Republik Südafrika hinaus und mindestens eine (1) freie Seite für Sichtvermerke haben.
3. Gelbfieber-Impfschein
In Bezug auf die |+| Stellungnahme des südafrikanischen Gesundheitsministeriums bestätigen wir, dass die Republik Südafrika eine gültige Gelbfieberbescheinigung von sowohl südafrikanischen als auch ausländischen Staatsbürgern fordert, wenn sie ein Jahr und älter sind und
- von einem Land einreisen, in welchem ein Gelbfieberrisiko besteht (einschließlich Sao Tome and Principe, Somalia, Tansania und Sambia); oder
- in Transit in einem Land waren, in welchem ein Gelbfieberrisiko besteht.
Bitte beachten Sie, dass Deutschland von der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) nicht zu einer Gelbfieberregion erklärt wurde und Reisende von Deutschland direkt nach Südafrika für die Einreise in die Republik Südafrika daher keine Gelbfieberbescheinigung benötigen.
4. Zoll- und Einfuhrbestimmungen
Die aktuellsten Zoll- und Einfuhrbestimmungen für die Republik Südafrika sind von der Zoll- und Einfuhrabteilung der südafrikanischen Botschaft in Brüssel zu erhalten:
http://www.southafrica.be/faq-c
5. Einfuhr von Haustieren
Informationen sowie das entsprechende Formular für die Beantragung einer Einfuhrgenehmigung für Haustiere in die Republik Südafrika sind entweder von der entsprechenden Fluggesellschaft oder vom 'Department of Agriculture' zu erhalten: http://www.nda.agric.za/ (Website funtioniert besser mit Internet Explorer)
6. Beglaubigung von Unterlagen und Unterschriften von einem südafrikanischen 'Commissioner of Oath'
Die Beglaubigung von Unterlagen und Unterschriften von einem südafrikanischen 'Commissioner of Oath' kann entweder bei der Botschaft in Berlin oder beim Generalkonsulat in München (Tel. 089 231 1630) erledigt werden. Personen, die die Botschaft in Berlin für solche Beglaubigung besuchen, müssen einen Termin vereinbaren.
7. Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnis für die Republik Südafrika
Personen, die ausserhalb der Republik Südafrika leben, müssen ein südafrikanisches polizeiliches Führungszeugnis direkt von der Zentrale der südafrikanischen Polizei (South African Police Service) in Pretoria beantragen:
http://www.saps.gov.za/%5Fdynamicmodules/internetsite/buildingblocks/faq/faq147.htm
Bitte beachten Sie, dass nur das Formular für Fingerabdrücke bei unserem Büro in Berlin oder beim Generalkonsulat in München (Tel. 089 231 1630) vorhanden ist. Antragsteller, die Ihre Fingerabdrücke bei der Botschaft in Berlin abgeben möchten, benötigen keinen Termin, sondern können die Besuchszeiten (Mo-Fr; 09:00-12:00) nutzen.
8. Eheschließung in der Republik Südafrika
Für eine Eheschließung in der Republik Südafrika sind die folgenden Unterlagen von einem ausländischen Staatsbürger erforderlich:
- gültiger Reisepass mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Südafrika z.B. Besuchergenehmigung (sog. visitor’s permit) im Falle von ausländischen Staatsbürgern, die für Urlaubszwecke eingereist sind (die entsprechenden Einreisebestimmungen sind auf Anfrage von unserem Büro zu erhalten); eine Mindesaufenthaltsdauer als Voraussetzung für eine Eheschließung ist nicht vorgesehen;
- im Falle einer vorherigen Ehe Nachweis über die rechtskräftige Scheidung oder den Tod eines Ehepartners zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in englischer Sprache.
Künftige Brautpaare sollten sich in jedem Fall vom zuständigen Standesbeamten (sog. marriage officer) in der Republik Südafrika, der die eigentliche Zeremonie durchführen wird, beraten lassen, um sicherzustellen, dass die Vorgehensweise den aktuellen Bestimmungen entspricht. Bei Unsicherheiten, empfehlen wir Ihnen Rechtsberatung vor der Eheschließung zu suchen. Bitte beachten Sie, dass, wenn vom Minister des Innenministerium ernannt, Geistliche und Vertreter des südafrikanischen Innenministeriums (sog. Department of Home Affairs) befähigt sind, Ehen in der Republik Südafrika zu schliessen bzw. als ‚marriage officers’ tätig zu sein.
Nach der Zeremonie müssen das Brautpaar, die zwei Zeugen und der ‚marriage officer’ das Heiratsregister unterschreiben, wonach der ‚marriage officer’ dem Brautpaar eine gekürzte Heiratsurkunde (sog. marriage certificate) kostenlos ausstellt. Der ‚marriage officer’, muss das Heiratsregister an das südafrikanische Innenministerium weiterleiten, um die Eheschließung im Melderegister (sog. National Population Register) aufnehmen zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass zur Anerkennung einer Eheschließung in Deutschland eine ungekürzte Heiratsurkunde (sog. full marriage certificate) mit ‚Apostille’ vorzulegen ist; dieses Dokument kann nach Rückkehr auch über die Botschaft in Berlin oder das Generalkonsulat in München beantragt werden.
Weitere allgemeine Informationen über Eheschließung in der Republik Südafrika sind auch auf der Webseite des südafrikanischen Innenministerium zu erhalten:
http://www.home-affairs.gov.za/Marriage%20certificates.html
9. Rückerstattung einer Barhinterlegung
Für die Rückerstattung einer Barhinterlegung sind folgenden Unterlagen einzureichen:
- Reisepass des Antragstellers im Original zum Beleg entweder der Rückkehr aus der Republik Südafrika oder der Ausstellung einer Daueraufenthaltsgenehmigung;
- Kontaktdetails des Antragstellers und Bankverbindung für die Rücküberweisung der Barhinterlegung;
- ein als per Einschreiben frankierter Umschlag (Din-A5 Grösse versehen mit €3,50 Porto) für die Rücksendung des Reisepasses (nicht erforderlich bei Antragstellern, die die o.g. Unterlagen persönlich während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag von 09:00 bis 12:00) abgeben).
10. Begleichung des Bussgelds wegen versäumter Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung
Für die Begleichung des Bussgelds wegen versäumter Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind folgenden Unterlagen pro Person einzureichen:
- Reisepass im Original, um die Begleichung des Bussgeldes einzutragen;
- bei der Ausreise ausgestelltes Formular BI-1731 bzgl. des Bussgelds wegen versäumter Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung;
- ein als per Einschreiben frankierter Umschlag (Din-A5 Grösse versehen mit €3,50 Porto) für die Rücksendung des Reisepasses (nicht erforderlich bei Antragstellern, die die o.g. Unterlagen persönlich während der Öffnungszeiten (Montag Freitag von 09:00 bis 12:00) abgeben).
- Nachweis der Begleichung des Bussgeldes in Höhe von R1.000 = €107; R1.500 = €160; R3.000 = €320
Der o.g. Bussgeld kann auf folgendes Bankkonto überweisen werden:
| Kontoinhaber: Südafrikanische Botschaft Kontonummer: 2618924 Bankleitzahl: 10040000 Bank: Commerzbank AG Berlin |
wichtiger_hinweis
Konsularabteilung in der Botschaft in Berlin
Email Konsularabteilung:
berlin.consular(at)foreign.gov.za
Fax Konsularabteilung:
+49-30-22073-202
Antragsteller, die in Bayern oder Baden-Württemberg wohnhaft sind, senden bitte ihre Anträge, sowie die jeweiligen Gebühren und Barhinterlegungen an das südafrikanische Generalkonsulat in München:
Südafrikanisches Generalkonsulat
Sendlinger-Tor-Platz 5
80336 München
Tel.: 089 231 163 0
Fax: 089 231 163 53
Email: munich.consular(at)foreign.gov.za

