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FAQ
   

FAQ

1. Rückerstattung einer Barhinterlegung

Für die Rückerstattung einer Barhinterlegung sind folgenden Unterlagen einzureichen:

- Reisepass des Antragstellers im Original zum Beleg entweder der Rückkehr aus der Republik Südafrika oder der Ausstellung einer Daueraufenthaltsgenehmigung;
- die von unserem Büro oder von einem Büro des Innenministerium (Department of Home Affairs) ausgestellte Quittung über die Barhinterlegung im Original (Bitte beachten Sie, dass ohne diese Quittung im Original die Barhinterlegung nicht erstattet werden kann);
- Kontaktdetails des Antragstellers und Bankverbindung für die Rücküberweisung der Barhinterlegung;
- ein als per Einschreiben frankierter Umschlag (Din-A5 Grösse versehen mit €3,50 Porto) für die Rücksendung des Reisepasses (nicht erforderlich bei Antragstellern, die die o.g. Unterlagen persönlich während der Öffnungszeiten (Montag – Freitag von 09:00 bis 12:00) abgeben).


2. Beglaubigung von Unterlagen und Unterschriften von einem südafrikanischen 'Commissioner of Oath'

Die Beglaubigung von Unterlagen und Unterschriften von einem südafrikanischen 'Commissioner of Oath' kann entweder bei der Botschaft in Berlin oder beim Generalkonsulat in München (Tel. 089 231 1630) erledigt werden. Personen, die die Botschaft in Berlin für solche Beglaubigung besuchen, müssen einen Termin vereinbaren.


3. Einfuhr von Haustieren

Informationen sowie das entsprechende Formular für die Beantragung einer Einfuhrgenehmigung für Haustiere in die Republik Südafrika sind entweder von der entsprechenden Fluggesellschaft oder vom 'Department of Agriculture' zu erhalten: http://www.nda.agric.za/vetweb/Import/I_Live_Animals.htm


4. Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnis für die Republik Südafrika

Personen, die ausserhalb der Republik Südafrika leben, müssen ein südafrikanisches  polizeiliches Führungszeugnis direkt von der Zentrale der südafrikanischen Polizei (South African Police Service) in Pretoria beantragen:

http://www.saps.gov.za/_dynamicModules/internetSite/faqBuild.asp?myURL=268

Bitte beachten Sie, dass nur das Formular für Fingerabdrücke bei unserem Büro in Berlin oder beim Generalkonsulat in München (Tel. 089 231 1630) vorhanden ist. Antragsteller, die Ihre Fingerabdrücke bei der Botschaft in Berlin abgeben möchten, benötigen keinen Termin, sondern können die Besuchszeiten (Mo-Fr; 09:00-12:00) nutzen.


5. Eheschließung in der Republik Südafrika

Für eine Eheschließung in der Republik Südafrika sind die folgenden Unterlagen von einem ausländischen Staatsbürger erforderlich:

  1. gültiger Reisepass mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Südafrika z.B. Besuchergenehmigung (sog. visitor’s permit) im Falle von ausländischen Staatsbürgern, die für Urlaubszwecke eingereist sind (die entsprechenden Einreisebestimmungen sind auf Anfrage von unserem Büro zu erhalten); eine Mindesaufenthaltsdauer als Voraussetzung für eine Eheschließung ist nicht vorgesehen;
  2. im Falle einer vorherigen Ehe Nachweis über die rechtskräftige Scheidung oder den Tod eines Ehepartners zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in englischer Sprache.

Künftige Brautpaare sollten sich in jedem Fall vom zuständigen Standesbeamten (sog. marriage officer) in der Republik Südafrika, der die eigentliche Zeremonie durchführen wird, beraten lassen, um sicherzustellen, dass die Vorgehensweise den aktuellen Bestimmungen entspricht. Bei Unsicherheiten, empfehlen wir Ihnen Rechtsberatung vor der Eheschließung zu suchen. Bitte beachten Sie, dass, wenn vom Minister des Innenministerium ernannt, Geistliche und Vertreter des südafrikanischen Innenministeriums (sog. Department of Home Affairs) befähigt sind, Ehen in der Republik Südafrika zu schliessen bzw. als ‚marriage officers’ tätig zu sein.

Nach der Zeremonie müssen das Brautpaar, die zwei Zeugen und der ‚marriage officer’ das Heiratsregister unterschreiben, wonach der ‚marriage officer’ dem Brautpaar eine gekürzte Heiratsurkunde (sog. marriage certificate) kostenlos ausstellt. Der ‚marriage officer’, muss das Heiratsregister an das südafrikanische Innenministerium weiterleiten, um die Eheschließung im Melderegister (sog. National Population Register) aufnehmen zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass zur Anerkennung einer Eheschließung in Deutschland eine ungekürzte Heiratsurkunde (sog. full marriage certificate) mit ‚Apostille’ vorzulegen ist; dieses Dokument kann nach Rückkehr auch über die Botschaft in Berlin oder das Generalkonsulat in München beantragt werden.

Weitere allgemeine Informationen über Eheschließung in der Republik Südafrika sind auch auf der Webseite des südafrikanischen Innenministerium zu erhalten:

http://www.home-affairs.gov.za/civil_marriage.asp

        

6. Begleichung des Bussgelds wegen versäumter Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung 

Für die Begleichung des Bussgelds wegen versäumter Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind folgenden Unterlagen pro Person einzureichen :

  • Reisepass im Original, um die Begleichung des Bussgeldes einzutragen;
  • bei der Ausreise ausgestelltes Formular BI-1731 bzgl. des Bussgelds wegen versäumter Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung;
  • ein als per Einschreiben frankierter Umschlag (Din-A5 Grösse versehen mit €3,50 Porto) für die Rücksendung des Reisepasses (nicht erforderlich bei Antragstellern, die die o.g. Unterlagen persönlich während der Öffnungszeiten (Montag  Freitag von 09:00 bis 12:00) abgeben).
  • Nachweis der Begleichung des Bussgeldes in Höhe von €84,45 (R1000), €126,67 (R1500) oder €253,34 (R3000) als Überweisungbeleg;

Der o.g. Bussgeld kann auf folgendes Bankkonto überweisen werden:

Empfänger:        Botschaft der Republik Südafrika
Kontonummer:   266 181 700
Bankinstitut:       Commerzbank AG Berlin
BLZ:                  100 400 00

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