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Deutsche Staatsbürger sind für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen von der südafrikanischen Visumpflicht befreit. Eine Besuchergenehmigung (sog. visitor’s permit) für einen Zeitraum, der drei (3) Monate nicht überschreitet, und für einen bestimmten Aufenthaltszweck z.B. Urlaub (s. Hinweis unten für anderen Aufenthaltszwecke) kann deutschen Staatsbürgern demzufolge bei der Einreise in die Republik Südafrika, z.B. an einem internationalen Flughafen, ausgestellt werden, vorausgesetzt er kann dem Einwanderungsbeamten die folgenden Dokumente vorlegen:
- einen Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens dreißig (30) Tagen über die Ausreise aus der Republik Südafrika hinaus und mindestens einer (1) freien Seite für Sichtvermerke;
- Unterlagen, die den Zweck und Dauer des Aufenthalts bestätigen, wenn zutreffend;
- Nachweis über ein gültiges Rückflugticket oder Zahlung einer Barhinterlegung (oder beides), die nach der entgültigen Ausreise des ausländischen Staatsbürgers oder nach der Ausstellung einer Daueraufenthaltsgenehmigung für den ausländischen Staatsbürger zurückgezahlt wird;
- einen Gelbfieber-Impfschein, falls der ausländische Staatsbürger aus einem Gelbfiebergebiet in die Republik Südafrika einreist; dieser Impfschein ist nicht erforderlich, wenn der ausländische Staatsbürger in direktem Transit durch ein solches Gebiet gereist ist;
Hinweis:
- Ein Einreisebeamter am südafrikanischen Einreisehafen z.B. am Flughafen darf eine Besuchergenehmigung in Bezug auf folgend aufgeführten Aufenthaltszwecke erteilten:
i. Urlaub ii. Geschäftsreise iii. zum Besuch einer Tagung, einem Seminar oder Sportveranstaltung iv. den Verlobten zu besuchen v. begleitende Ehepartner und/oder Abhängige von einem Inhaber eines gültigen ‘visitor’s permit’, ‘study permit’, ‘treaty permit’, ‘business permit’, ‘medical treatment permit’, ‘work permit’, or ‘exchange permit’ vi. Studium von nicht länger als drei (3) Monaten vii. ärztliche Behandlung von nicht länger als drei (3) Monaten viii. Studienjahr (sog. academic sabbatical) von nicht länger als drei (3) Monaten ix. freiwilligen und gemeinnützigen Tätigkeiten von nicht länger als drei (3) Monaten x. Forschung von nicht länger als drei (3) Monaten
- Die o.g. Einreisebestimmungen gelten nicht für Personen, die beabsichtigen in der Republik Südafrika zu arbeiten. Solche Personen einschließlich Praktikanten, Monteuren, Journalisten und Drehteams, sollten sich schriftlich (vorzugsweise via email) mit unserem Büro in Verbindung setzen, um die entsprechenden Einreisebestimmungen anzufordern.
- Ein vorläufiger deutscher Reisepass mit Lichtbild wird für die Einreise in die Republik Südafrika anerkannt. Dieses Dokument muss ebenso eine Gültigkeit von mindestens dreißig (30) Tagen über die Ausreise aus der Republik Südafrika hinaus und mindestens eine (1) freie Seite für Sichtvermerke haben.
- Ein deutsches Kind benötigt entweder einen Kinderausweis oder Kinderpass mit Lichtbild für die Einreise in die Republik Südafrika. Dieses Dokument muss ebenso eine Gültigkeit von mindestens dreißig (30) Tagen über die Ausreise aus der Republik Südafrika hinaus und mindestens eine (1) freie Seite für Sichtvermerke haben.
- Obwohl das Gesetz für alleinreisende Minderjährige das Vorlegen einer schriftlichen Einverständniserklärung (sog. ‚letter of consent’) beider sorgeberechtigten Elternteile für die Einreise in die Republik Südafrika nicht vorsieht, ist es zu empfehlen, dass alleinreisende Minderjährige ein solches in englischer Sprache verfasstes Schreiben, sowie die Personalien der Person in der Republik Südafrika, die als Vormund auftritt, bei sich haben. Weiterhin, ist es zu empfehlen, dass für Minderjährige, die nur mit einem Elternteil reisen, eine Zustimmungserklärung des anderen Elternteils oder, falls zutreffend, Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorhanden ist.
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