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Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (temporary residence permit) darf nur einem ausländischen Staatsbürger, der keine unerlaubte Person oder unerwünschte Person ist oder eine solche wird, ausgestellt werden. Falls die befristete Aufenthaltsgenehmigung ausserhalb der Republik Südafrika ausgestellt wurde, wird diese nur nach Einreise in die Republik in Kraft treten und wirksam werden.
Aufenthaltszweck:
- Urlaub (länger als 3 Monate)
- Freiwillige Tätigkeit bzw. Volontariat (länger als 3 Monate)
- Forschung (länger als 3 Monate)
- Begleitender Ehepartner oder minderjährige Kinder (länger als 3 Monate)
- Unbezahltes Praktikum bei einer Firma (bis zu 6 Monaten)
- Tertials des praktischen Jahres oder Famulatur (länger als 3 Monate)
- Studium (länger als 3 Monate)
- Schüleraustausch (länger als 3 Monate)
- Studium als Teilnehmer eines bestehenden Austauschprogramms
- Medizinische Behandlung
- Verwandte eines südafrikanischen Staatsbürgers oder Dauerresidents
- Rentner
- Arbeit
- Montage, Wartung oder Reparatur (bis zu 6 Monaten)
- Führung eines eigenen Geschäfts
- Andere
ZEITRAUM FÜR DIE EINREICHUNG EINES ANTRAGS
Unsere Dienststelle stellt im Regelfall eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (sog. temporary residence permit) erst drei (3) Monate vor dem geplannten Einreisedatum in die Republik Südafrika aus; wir bitten daher den Antrag nicht vor diesem Ausstellungszeitraum einzureichen.
Wenn ein Antrag bei Einreichung vollständig ist, beträgt die Bearbeitungszeit normalerweise 15 Arbeitstage. Beachten Sie jedoch, dass während der Hochsaison (Juni – August & November – Januar) die Bearbeitung eines Antrags länger dauern kann.
ANTRAGSTELLER, DIE IN BAYERN ODER BADENWÜRTTEMBURG WOHNHAFT SIND
Antragsteller, die in Bayern oder Baden-Württemberg wohnhaft sind, senden bitte ihre Anträge, sowie die jeweiligen Gebühren und Barhinterlegungen an das südafrikanische Generalkonsulat in München:
Südafrikanisches Generalkonsulat Sendlinger-Tor-Platz 5 80336 Munich
Tel.: 089 231 163 0 Fax: 089 231 163 53 Email: munich.consular@foreign.gov.za |